Es hat gekracht. Der erste Schock ist verdaut, die Schuldfrage ist geklärt – der andere Fahrer war unachtsam. Nun muss der Schaden am eigenen Auto behoben werden. Oft meldet sich die gegnerische Versicherung sehr schnell und macht einen verlockenden Vorschlag: „Fahren Sie einfach in eine Werkstatt und schicken Sie uns den Kostenvoranschlag, wir regulieren das dann schnell.“
Was im ersten Moment nach einem tollen und unkomplizierten Service klingt, ist in Wahrheit oft ein teurer Irrtum für den Geschädigten. Warum ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt in den meisten Fällen nicht ausreicht und Sie bares Geld kosten kann, erklären wir Ihnen als Ihr unabhängiges Sachverständigenbüro SV Hierl.
Was ein Kostenvoranschlag NICHT kann
Ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt hat nur einen einzigen Zweck: Er listet die voraussichtlichen Reparaturkosten und Ersatzteile auf. Mehr nicht. Für eine vollständige Schadensregulierung nach einem Unfall fehlen jedoch entscheidende, extrem wertvolle Positionen, die Ihnen als Geschädigter gesetzlich zustehen:
- Keine Wertminderung: Ein Unfallwagen ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug – selbst wenn er in einer Fachwerkstatt perfekt repariert wurde. Diese sogenannte merkantile Wertminderung kann schnell mehrere Hundert oder Tausend Euro betragen. Eine Werkstatt darf diese Wertminderung im Kostenvoranschlag rechtlich gar nicht ermitteln. Das darf nur ein qualifizierter KFZ-Gutachter.
- Kein Nutzungsausfall: Wenn Ihr Auto in der Werkstatt steht, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine finanzielle Nutzungsausfallentschädigung für jeden Tag der Reparatur. Das KFZ-Gutachten legt die Reparaturdauer und die Höhe des Tagessatzes verbindlich fest. Im Kostenvoranschlag fehlt diese Information.
- Fehlende Beweissicherung: Ein Kostenvoranschlag hat vor Gericht kaum Beweiskraft. Wenn es später Streit um den Unfallhergang, Vorschäden oder den genauen Umfang des Schadens gibt, stehen Sie ohne detailliertes Gutachten mit Fotos und technischer Dokumentation mit leeren Händen da.
Achtung Bagatellschaden: Wann reicht der Kostenvoranschlag?
Es gibt eine gesetzliche Ausnahme: den sogenannten Bagatellschaden. Die Rechtsprechung zieht die Grenze für einen Bagatellschaden aktuell bei etwa 750 bis 1.000 Euro.
Handelt es sich offensichtlich nur um einen minimalen Kratzer an der Stoßstange, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für ein volles Schadengutachten oft nicht übernehmen. Hier reicht theoretisch ein Kostenvoranschlag.
Aber Vorsicht: Als Laie können Sie oft gar nicht beurteilen, ob es sich wirklich nur um einen Bagatellschaden handelt. Hinter einer intakten Kunststoff-Stoßstange können teure Sensoren der Fahrerassistenzsysteme, Pralldämpfer oder Halterungen gebrochen sein. Aus dem vermeintlichen 500-Euro-Kratzer wird dann schnell ein 2.500-Euro-Schaden.
Die clevere Lösung: Das Kurzgutachten von SV Hierl
Um dieses Risiko für Sie als Kunden aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet auszuschließen, bieten wir das SV Hierl Kurzgutachten an.
- Wir begutachten Ihr Fahrzeug professionell.
- Stellen wir fest, dass es sich tatsächlich nur um einen Bagatellschaden unter der gesetzlichen Grenze handelt, erstellen wir ein kostengünstiges Kurzgutachten, das im Gegensatz zum Werkstatt-Kostenvoranschlag auch aussagekräftige Fotos zur Beweissicherung enthält.
- Entdecken wir versteckte Schäden, die über die Bagatellgrenze hinausgehen, wandeln wir die Begutachtung sofort in ein vollwertiges Schadengutachten um.
Waffengleichheit herstellen
Verlassen Sie sich nach einem Unfall niemals auf das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung. Die Versicherung möchte Kosten sparen – Sie möchten Ihren Schaden zu 100 % ersetzt bekommen.
Setzen Sie auf Waffengleichheit. Sie haben als Geschädigter das Recht, Ihren KFZ-Gutachter selbst frei zu wählen. Die Kosten für unser Schadengutachten trägt bei einem unverschuldeten Unfall die Versicherung des Verursachers.