Ja, Sie haben das Recht, sich eine Werkstatt für die Reparatur Ihres Fahrzeugs frei zu wählen. Sie müssen nicht die Werkstatt akzeptieren, die Ihnen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen wird. Sie sollten jedoch darauf achten, dass die Reparaturkosten nicht wesentlich von den im Gutachten ermittelten Kosten abweichen.

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